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Eine Gruppe gut gelaunter Mädchen, zwei von ihnen pusten Seifenblasen

Stellungnahme zur Anzeigepflicht an Schulen

Sexualisierte Gewalt im Verantwortungsbereich einer Schule stellt die Verantwortlichen der konkreten Institution vor eine große Herausforderung. Gesetze, Leitlinien, Empfehlungen – es gibt zahlreiche Regelungen, die zu bestimmten Handlungen verpflichten oder Vorgehensweisen empfehlen. Allerdings gibt es keine bundeseinheitlichen verbindlichen Regelungen, so dass sich die Vorgaben in den Bundesländern teilweise stark unterscheiden. Da der konkrete Umgang oftmals von der örtlichen Kooperation von Jugendhilfe, Polizei und Schule bestimmt ist, können die Vorgehensweisen auch auf der Kommunal- und Kreisebene erheblich divergieren. Hinzu kommt, dass in den Einrichtungen der großen Kirchen oder freien Träger darüber hinaus teilweise eigene Vorgehensweisen praktiziert werden, die sich von den staatlichen Schulen unterscheiden. Dies führt zu großer Unsicherheit für sämtliche Akteur*innen.

Wir werden zunächst darstellen, welche Empfehlungen für das gesamte Bundesgebiet vorliegen. Im Anschluss werden wir uns mit den Regelungen in einzelnen Bundesländern auseinandersetzen. Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stellen exemplarisch einige Regelungen dar, die wir für problematisch halten. Anschließend machen wir Empfehlungen, die sich auf die Bundesebene und die verschiedenen Landesebenen beziehen.

1. Vorgehen auf Bundesebene

Auf Bundesebene gibt es die Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen (Empfehlungen der KMK vom 20.04.2010, i.d.F. vom 07.02.2013). Dort heißt es in Rundnummer 24: „Besteht gegen eine Lehrkraft der begründete Verdacht des sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Straftat, so sind Schulleitungen der staatlichen Schulen und der Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstherrn oder Anstellungsträger mitzuteilen. Dieser leitet umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ein und schaltet entsprechend die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein (vgl. Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden als Anlage zum Abschlussbericht des Runden Tisches ,Sexueller Kindesmissbrauch‘).“ Zu Übergriffen von Schüler*innen oder durch andere Angestellte der Schule sind keine Handlungsempfehlungen enthalten.

Die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sehen vor, dass die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich eingeschaltet werden sollten. Eine Ausnahme wird aber dann vorgesehen, wenn der Schutz des Opfers dem entgegensteht. Davon ist auszugehen, wenn die Belastung durch ein Strafverfahren eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Opfers verursacht. In diesem Fall ist die Hinzuziehung einer unabhängigen sachverständigen Person erforderlich. Außerdem ist der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen. Offenbart diese ihren Willen, die Strafverfolgungsbehörden nicht einzuschalten, ist sie den Leitlinien zufolge darüber aufzuklären, dass die Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgung notwendig ist und dass nur in Ausnahmefällen davon abgesehen wird. Wenn die*der Betroffene bzw. die Erziehungsberechtigten endgültig nicht zustimmen, kann von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nur dann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der*des Betroffenen und anderer potentieller Opfer durch Maßnahmen der Institution mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die Angaben des*der Betroffenen sowie der sonstigen bekannten Umstände auf ein tatsächliches Geschehen von geringer Schwere schließen lassen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Einschätzung durch eine unabhängige und fachlich qualifizierte Beratung erforderlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es zwar Empfehlungen auf Bundesebene gibt, von einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nur in Einzelfällen abzusehen. Allerdings sind diese Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, so dass es nach der derzeitigen Rechtslage in einem Fall von sexualisierter Gewalt keine Anzeigepflicht für Schulen gibt.

2. Vorgehen auf Länderebene

Die Situation auf Landesebene stellt sich unterschiedlich dar. In einigen Bundesländern gibt es einen Erlass, der eine Anzeigepflicht normiert. Ein Erlass ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Verwaltung bindet. Teilweise gibt es gesetzliche Regelungen, die eine Anzeigepflicht normieren.

Bayern
In Bayern gibt es eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultur, Wissenschaft und Kunst vom 23.09.2014 unter dem Titel Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes. Dort heißt es in Rn. 4.2, dass die Schule unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu informieren hat, sobald ihr konkrete Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass Straftaten wie z.B. Sexualdelikte an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule durch oder gegen ihre Schüler*innen bevorstehen, versucht oder vollendet worden sind. Bei einem Verdacht strafbarer Handlungen gegen eine* Schüler*in kann eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gerechtfertigt sein. Wenn der erklärte Wille der* Schüler*in oder der* Erziehungsberechtigten entgegensteht, hat die Schule durch eine alters- oder situationsgerechte Aufklärung über die Notwendigkeit der Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zu versuchen, das Einverständnis zur strafrechtlichen Meldung zu erlangen. Sollte das Einverständnis nicht erlangt werden, hat eine solche Meldung dennoch zu erfolgen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund der Gesamtsituation zu befürchten ist, dass die mit der Strafverfolgung verbundene psychische Belastung eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit (insbesondere Suizidgefahr) begründet. Eine solche Gefahrensituation ist durch eine unabhängige und fachliche qualifizierte Person zu prüfen und festzustellen.

Bremen
In Bremen gibt es in § 63a Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) eine gesetzliche Regelung, nach der eine Schule zur Information an die Polizei u.a. dann verpflichtet ist, wenn Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit vorliegen. Das betrifft auch den Bereich der sexualisierten Gewalt. Allerdings heißt es in einer Handreichung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, dass es im Strafverfahren „im schlimmsten Fall“ zu einer Retraumatisierung der Betroffenen kommen kann, so dass Strafverfahren nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Betroffenen erfolgen sollen. In Zweifelsfällen soll eine juristische Beratung durch das Rechtsreferat der Senatorin für Bildung und Wissenschaft erfolgen.

Hamburg
In Hamburg gibt es eine Richtlinie zum Umgang der Schulen mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler vom 09.06.2015. Dort ist geregelt, dass im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine*r Schüler*in die Schulleitung umgehend zunächst die Sorgeberechtigten und sodann das zuständige Fachkommissariat des Landeskriminalamts (LKA) zu informieren hat (Nr. 2 S. 1). Bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen und psychischen Gesundheit des Opfers auslösen könnte (Suizidgefahr) oder die*der Betroffene der Information an das LKA unmissverständlich und klar widersprochen hat, hat lediglich eine Information an die Sorgeberechtigten und das Jugendamt zu erfolgen (Nr. 2 S. 3). Die Sorgeberechtigten sind nicht zu kontaktieren, wenn sie tatverdächtig sind oder ihre Verstrickung in Straftaten anzunehmen ist (Nr. 2 S. 4). In diesen Fällen entscheidet die Schulleitung, ob eine Information an das LKA erfolgt (Nr. 4 S. 4).

Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es einen gemeinsamen Runderlass mehrerer Ministerien zu Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft vom 01.06.2016. Unter Ziffer 4.1 ist eine Anzeigepflicht der Schule geregelt. Lehrkräfte sind verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen die Schulleitung zu unterrichten. Die Schulleitung hat bei Kenntnis davon, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, unverzüglich die Polizei zu informieren. Als anzeigepflichtig werden insbesondere Gewalttaten von außen, schwere innerschulische Straftaten und Fehlverhalten, dem mit schulpädagogischen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann, angesehen. Exemplarisch werden Beispiele aufgeführt, bei denen eine solche Intensität zu bejahen sein wird. Unter diesen Beispielen finden sich auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Gleichzeitig heißt es in der Anlage zur Gewaltprävention in der Schule unter Ziffer 2.2, dass es im Falle einer Gewalttat notwendig ist, die Betroffenen vor weiterem Schaden zu schützen und den von ihnen erlittenen Schaden zu begrenzen.

Nordrhein-Westfalen
In § 42 Abs. 6 S. 1 des Schulgesetzes (SchulG) NRW heißt es, dass die Sorge für das Wohl und Wehe jede*r Schüler*in es gebietet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Weiter heißt es in § 42 Abs. 6 S. 2 SchulG NRW, dass die Schule rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen entscheidet. In einem gemeinsamen Runderlass mehrerer Ministerien vom 05.09.2014 zur Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität heißt es in Rn. 3.2.3, dass in dem Falle, in dem gegen eine* Schüler*in der Verdacht der Begehung eines Verbrechens besteht, die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen hat. Im Falle eines Verdachts einer sonstigen strafbaren Handlung (Vergehen), hat die Schulleitung zu prüfen, ob pädagogische/schulpsychologische Unterstützung, erzieherische Einwirkungen bzw. Ordnungsmaßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Bei den Regelbeispielen sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht aufgeführt. Bei der Abwägung hat die Schule sowohl die Täter*- als auch die Opferinteressen zu berücksichtigen. In Rn. 3.2.6 ist geregelt, dass im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und des Verdachts einer Straftat von Seiten der Schule die Information der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen ist.

Thüringen
Nach § 55a Abs. 2 S. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) hat die Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder einer sonstigen Gefährdung des Wohls eine*r Schüler*in nachzugehen. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte hat die Schule das Jugendamt zu informieren (§ 55a Abs. 2 S. 3 ThürSchulG).

3. Einschätzung

Die unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene zeigen, dass es augenscheinlich in den Bundesländern ein unterschiedliches Verständnis der Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz gibt. Die Regelungen auf der Länderebene werfen unterschiedliche Problemfelder auf. Bei dem Erlass aus Niedersachsen und Bayern stellt sich die Frage, wann Straftaten einen unmittelbaren Bezug zur Schule aufweisen. Dabei ist unklar, ob auf den Ort (Schulweg, Schulhof, Schulräume), den Anlass (Klassenfahrt, Ausflug, Schulunterricht) oder den bloßen Zusammenhang (Whatsapp-Gruppe der Schüler*innen einer Klasse, private Feier im Klassenverband) abzustellen ist.

Wir halten eine Anzeigepflicht für Schulen im Kontext sexualisierter Gewalt nicht für hilfreich. Betroffene sexualisierter Gewalt leiden oftmals besonders unter dem Gefühl der Ohnmacht, der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins. Werden Betroffene gegen ihren Willen einem strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt, durchlaufen sie häufig einem erneuten Gefühl von Fremdbestimmung, Vertrauensmissbrauch und Hilflosigkeit. Dies kann retraumatisierend wirken. Bei überstürzten Anzeigen kann es zu Enttäuschungen kommen. Oftmals gehen Betroffene davon aus, dass die Täter*innen direkt in Untersuchungshaft kommen und sind dann geschockt, wenn sie ihnen trotz Anzeige auf der Straße begegnen.

Durch die Länge des Verfahrens, die formalen Vorgaben und die Komplexität der rechtlichen Normen kann es zu einer Aktualisierung des traumatischen Erlebens kommen. Unabdingbar ist zunächst, dass sich Betroffene und ggfs. auch Sorgeberechtigte darüber bewusst sind, was in einem Strafverfahren auf sie zukommt. In diesem Entscheidungsprozess stehen spezialisierte Fachberatungsstellen den Betroffenen und Angehörigen zur Seite. Statt einer automatischen Anzeigepflicht setzen wir uns dafür ein, dass regelhaft eine unabhängige und sachverständige Person z.B. aus einer Fachberatungsstelle an einer Schule hinzugezogen wird. Dies wird auch dazu beitragen, dass Betroffene sich zu dem Zeitpunkt, an dem es für sie richtig ist, zu einer Anzeige entscheiden und dies die Zahl der Anzeigen erhöhen. Dies wird sich auch auf den Ausgang der Strafverfahren auswirken, denn im Sexualstrafrecht kommt es oftmals auf die Beteiligung der Betroffenen an.

Hinzu kommt, dass auch aus strafrechtlicher Perspektive keine Erfordernis einer schnellen Anzeige besteht. Der Großteil der Normen im Sexualstrafrecht unterliegt einer längeren Verjährungszeit, so dass Betroffene auch noch Jahre später Handlungen zur Anzeige und Anklage bringen können. Dabei ist der Hinweis auf anonyme und verfahrensunabhängige Spurensicherung zwingend notwendig. Wird das Verfahren zu früh durchgeführt, besteht die Gefahr, dass Betroffene in dem Verfahren gar nicht aussagen und es zu geringen Strafen bzw. Freisprüchen kommt, weil die Gerichte mangels einer Aussage des Betroffenen meinen, den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht feststellen zu können. Jahre später können sie dann aufgrund der Regelung des „ne bis in idem“ (Strafklageverbrauch) im deutschen Strafverfahren kein erneutes Verfahren gegen den*die Täter*in durchführen.

Empfehlungen an die Bundesebene

Da Bildungspolitik Ländersache ist, empfehlen wir, auf Bundesebene mit dem Instrument einer erneuten Handlungsempfehlung der Kultusministerkonferenz zu arbeiten. In dieser sollte in Bezug auf eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden herausgehoben werden, dass die Hinzuziehung einer unabhängigen sachverständigen Person (z.B. aus einer spezialisierten Fachberatungsstelle) stets notwendig ist und von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden abzusehen ist, wenn Betroffene ihren entgegenstehenden Willen erklären. Auch wenn die Einschätzung vorliegt, dass die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zu einer unzumutbaren Belastung für die betroffene Person führen würde, ist von einer Anzeige abzusehen. Dabei ist aber die Einschätzung einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen. Hinsichtlich des Willens der Betroffenen ist auf den Willen des Kindes und nicht der Sorgeberechtigten abzustellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass das betroffene Kind oder die*der betroffene Jugendliche eine umfangreiche Aufklärung über die rechtliche Situation, die verschiedenen Möglichkeiten und die Tragweite der Entscheidung sowie eine darüber hinausgehende Beratung durch eine unabhängige sachverständige Person erhält. Da sexualisierte Gewalt in aller Regel eine massive Kindeswohlgefährdung darstellt, sollte für Schulen geregelt sein, dass sie den Jugendämtern in der Regel einen Vorfall melden (§ 8a SGB VIII) und an den Schulen das Recht auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (§8b SGB VIII) bekannt sein. Von einer Meldung sollte abgesehen werden, wenn Betroffene ihren entgegenstehenden Willen erklärt haben oder die hinzugezogene unabhängige sachverständige Person die Einschätzung hat, dass die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zu einer unzumutbaren Belastung für die betroffene Person führen würde.

Empfehlungen an die Bundesländer

Den Bundesländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen empfehlen wir, ihre Verwaltungsvorschriften bzw. Erlasse aufzuheben und durch neue zu ersetzen. Dem Bundesland Bremen empfehlen wir, eine Ausführungsvorschrift zu § 63a BremSchVwG zu erlassen. Wir empfehlen eine Verwaltungsvorschrift zum Umgang an Schulen mit einem Fall von sexualisierter Gewalt, in der in Bezug auf die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden die Hinzuziehung einer unabhängigen sachverständigen Person z.B. aus einer spezialisierten Fachberatungsstelle in jedem Fall als erforderlich erklärt wird.

Von einer Meldung sollte abgesehen werden, wenn die Betroffene ihren entgegenstehenden Willen erklärt haben oder die hinzugezogene unabhängige sachverständige Person die Einschätzung hat, dass die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zu einer unzumutbaren Belastung für die betroffene Person führen würde. Dabei ist aber die Einschätzung einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen. Hinsichtlich des Willens der Betroffenen ist auf den Willen des Kindes und nicht der Sorgeberechtigten abzustellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass das betroffene Kind oder die*der betroffene Jugendliche eine umfangreiche Aufklärung über die rechtliche Situation, die verschiedenen Möglichkeiten und die Tragweite der Entscheidung sowie eine darüber hinausgehende Beratung durch eine unabhängige sachverständige Person erhält. Da sexualisierte Gewalt in aller Regel eine massive Kindeswohlgefährdung darstellt, sollte für Schulen geregelt sein, dass sie den Jugendämtern in der Regel einen Vorfall melden und an den Schulen das Recht auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (§ 8b SGB VIII) bekannt ist.

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